Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.02.2007 – 6 B 109.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:070207B6B109.06.0
Tenor
1. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2007 und seine „Rechtsbeugungs-Beschwerde“ gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2006 werden zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Gegenvorstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, ist unbegründet. Der Kläger setzt sich nicht mit den Gründen des Beschlusses vom 8. Januar 2007 auseinander, sondern hält den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2006 für falsch. Damit können die Gründe des Senatsbeschlusses nicht in Zweifel gezogen werden.
Die „Rechtsbeugungs-Beschwerde“ richtet sich ebenfalls gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2006, der vor dem Bundesverwaltungsgericht aus den Gründen des Beschlusses vom 8. Januar 2007 nicht angefochten werden kann.
Weitere Eingaben des Klägers in dieser Angelegenheit werden nicht mehr bearbeitet.
Zitierte Vorschriften
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