Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.01.2009 – 6 B 108.08
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:140109B6B108.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2008 wird verworfen.
2. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2008 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus dem oben genannten Grund abzulehnen.
Zitierte Vorschriften
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