Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2006 – 6 B 105.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B6B105.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2006 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Zitierte Vorschriften
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