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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2006 – 6 B 104.06

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B6B104.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. November 2006 wird verworfen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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