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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.07.2006 – 6 B 10.06

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:180706B6B10.06.0

Tenor

1. Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 16. März 2006 wird dahin berichtigt, dass die Beteiligten die Gerichtskosten zu je 1/3 und ihre außergerichtlichen Kosten

2. jeweils selbst tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss des Senats vom 16. März 2006 ist aus den Gründen des den Beteiligten bekannten Anhörungsschreibens des Senats vom 20. Juni 2006 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Sinne von § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu berichtigen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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