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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2002 – 6 A 6.02

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:310102B6A6.02.0

Tenor

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht Berlin.

Gründe

Die Klage und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffen keinen Gegenstand, für den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 1994 - BVerwG 1 VR 10.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 20). Die Sache ist daher gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen.

Zitierte Vorschriften

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