Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.07.2006 – 5 VR 1.06

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:280706B5VR1.06.0

Tenor

1. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.

2. Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung wird an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Magdeburg verwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Für die Entscheidung über die Anträge aus dem Schriftsatz vom 20. Juli 2006 im Verfahren der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) aus dem vom Antragsteller angegebenen Rechtsgebiet des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig.

Randnummer 2

Die sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Magdeburg ergibt sich aus § 51 Abs. 1 SGG, die örtliche Zuständigkeit aus § 57 Abs. 1 SGG. Eine vorherige Anhörung des Antragstellers zur Verweisung ist nicht notwendig, da der Antragsteller selbst um die „unkommentierte Weiterleitung des Antrages, an das, dem hier angerufenen Gericht zuständig erscheinende Gericht dringend“ bittet.

Randnummer 3

Der Verweisung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten wird (vgl. Beschluss vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 244 = DVBl 2002, 1050).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 5 VR 1.06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten