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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 – 5 PKH 47.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:030305B5PKH47.04.0

Tenor

Der Antrag der Klägerinnen, ihnen für die Sprungrevision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. August 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Den Klägerinnen kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil sie über einzusetzendes Vermögen verfügen, soweit ihre Spareinlagen in Höhe von jeweils 4 043 € ihre Schonvermögen in Höhe von jeweils 1 600 € übersteigen (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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