Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.06.2021 – 5 PB 8/20, 5 PB 8/20 (5 P 13/21)
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:090621B5PB8.20.0
- Normenkette
- § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 92 Abs 1 S 2 ArbGG, § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 RiG MV, § 16 Abs 2 S 1 Nr 2 RiG MV
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2020 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RiG MV i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen eine gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RiG MV mitbestimmungspflichtige "Auswahl für eine Erprobung" im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RiG MV vorliegt.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 16 RiG SL, § 14 RiG SL
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