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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.12.2002 – 5 C 52.02

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:051202B5C52.02.0

Tenor

1. Der "Einspruch" des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2002 wird verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Das zuletzt als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Rechtsmittelführers ist unzulässig.

Eine Revision gegen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 132 Abs. 1 VwGO nicht statthaft. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts unterliegt ebenfalls keinem Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Darauf ist der Rechtsmittelführer bereits in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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