Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.08.2003 – 5 C 23.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:190803B5C23.03.0

Tenor

1. Die Revision der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2003 wird verworfen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Revision der Antragsteller ist unzulässig. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts und über die Verwerfung der Beschwerden gegen die Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist keine Entscheidung, gegen die nach § 132 VwGO die Revision statthaft ist. Auch als Beschwerde verstanden wäre der Rechtsbehelf der Antragsteller unzulässig, weil dieser Beschluss nicht zu den Entscheidungen gehört, die mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (§ 152 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 5 C 23.03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten