Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 5 C 17.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:201005U5C17.05.0
Leitsatz
1. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache.
2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können.
3. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können (wie Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 8.05 -).
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I / II / I / II
Zitierte Vorschriften
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