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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.11.2006 – 5 B 98.06

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:171106B5B98.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2006 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Ferner wurde die Beschwerde nicht innerhalb der am 13. September 2006 abgelaufenen Frist begründet. Eine Verlängerung dieser Frist durch das Gericht ist unzulässig (BVerwGE 32, 357). Die Eingaben der Klägerin vom 13. August 2006 und vom 13. September 2006 waren nicht als Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder auf Bestellung eines Notanwaltes zu werten.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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