Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 – 5 B 98.04
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:261104B5B98.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. September 2004 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - als solche wird die Eingabe des Klägers vom 25. September 2004 verstanden - ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt wurde, nicht.
Zitierte Vorschriften
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