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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2005 – 5 B 96.05

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:081205B5B96.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2005 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, durch den ein Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen worden ist, nicht. Es sind auch kein Einspruch und keine Berufung gegen den vorgenannten Beschluss zulässig.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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