Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.10.2004 – 5 B 96.04
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:131004B5B96.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2004 wird verworfen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde zu werten, weil die Revision als Rechtsmittel in Verfahren über einstweilige Anordnungen schon nicht statthaft ist. Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt; zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
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