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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.12.2005 – 5 B 94.05

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:131205B5B94.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. August 2005 wird verworfen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren und auf Zulassung der Berufung abgelehnt bzw. verworfen wurden, nicht.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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