Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 – 5 B 9.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B5B9.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2002 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Zitierte Vorschriften
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