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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2004 – 5 B 88.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:121004B5B88.04.0

Tenor

1. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des

2. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2004 und 19. August 2004 werden verworfen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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