Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.10.2004 – 5 B 88.04
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:121004B5B88.04.0
Tenor
1. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des
2. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2004 und 19. August 2004 werden verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Zitierte Vorschriften
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