Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.09.2006 – 5 B 87.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:190906B5B87.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Mai 2006 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Zitierte Vorschriften
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