Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.10.2004 – 5 B 87.04
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:151004B5B87.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2004 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, nicht.
Zitierte Vorschriften
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