Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.02.2008 – 5 B 8.08
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:150208B5B8.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. November 2007 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Außerdem sind die Kläger nicht ordnungsgemäß gem. § 67 VwGO vertreten; hierauf wurden sie ebenfalls hingewiesen.
Zitierte Vorschriften
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