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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.08.2005 – 5 B 69.05

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:300805B5B69.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2005 wird verworfen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2005 nicht, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung der Ladung des Rhein-Lahn-Kreises und eines dortigen Mitarbeiters verworfen wurde. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe und dessen Ablehnung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Wäre dies der Fall, würde sich jedoch an der Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem oben genannten Grund nichts ändern.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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