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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.08.2004 – 5 B 61.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:030804B5B61.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juni 2004 wird verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die "Sofortige Beschwerde" der Antragstellerin ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 2004 zurückgewiesen wurde, nicht. In dem Beschluss vom 21. Mai 2004 hatte das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf Sozialhilfe zum Lebensunterhalt verworfen und die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Ist die Beschwerde, wie dargelegt, aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig, kann es auf die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Juli 2004 eingereichten Unterlagen für die Entscheidungsfindung des Senats nicht mehr ankommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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