Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2003 – 5 B 60.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:111203B5B60.03.0
Tenor
1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2003 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO durch Ergänzung der Beschlussformel wie folgt berichtigt:
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschlussformel des Beschlusses vom 5. September 2003 war wegen offenbarer Unvollständigkeit nach §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu berichtigen. Die ausweislich der Beschlussgründe getroffene, durch den Satz "Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO." begründete Kostenentscheidung war auch in die Beschlussformel aufzunehmen.
Zitierte Vorschriften
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