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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2003 – 5 B 60.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:111203B5B60.03.0

Tenor

1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2003 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO durch Ergänzung der Beschlussformel wie folgt berichtigt:

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschlussformel des Beschlusses vom 5. September 2003 war wegen offenbarer Unvollständigkeit nach §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu berichtigen. Die ausweislich der Beschlussgründe getroffene, durch den Satz "Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO." begründete Kostenentscheidung war auch in die Beschlussformel aufzunehmen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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