Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.05.2010 – 5 B 58/09, 5 B 58/09 (5 C 15/10)
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Normenkette
- § 82 S 2 SGB 9, § 82 S 3 SGB 9, § 22 AGG
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 2009 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit zur Klärung geben, wie § 82 Satz 2 und 3 SGB IX sowie § 22 AGG auszulegen sind, wenn eine einem Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerberin mit Blick auf ihre Examensnoten nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird.
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 B 58/09, 5 B 58/09 (5 C 15/10) entschieden?“