Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.06.2004 – 5 B 53.04
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:100604B5B53.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2004 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde vom 19. Mai 2004 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2004 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
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