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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.06.2002 – 5 B 53.02

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B5B53.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2002 wird verworfen.

2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde - als solche versteht das Gericht das Schreiben vom 27. April 2002 - ist zum einen unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.

Zum anderen ist die Beschwerde unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung und die Verweigerung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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