Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.06.2002 – 5 B 52.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:140602B5B52.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2002 wird verworfen.
2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde - als solche versteht das Gericht das am 27. April 2002 bei der Vorinstanz eingegangene Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin zu 2 - ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht.
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