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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.06.2006 – 5 B 47.06

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:190606B5B47.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 2006 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen vom Beschwerdeführer beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nicht.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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