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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.06.2003 – 5 B 40.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:190603B5B40.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. April 2003 ausgesprochene Ablehnung der vom Antragsteller beantragten Fristverlängerung wird verworfen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Eine Beschwerde gegen eine nicht gewährte Fristverlängerung ist unzulässig. Mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können nur Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Eine solche ist das Schreiben des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 2003 jedoch nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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