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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 – 5 B 39.08

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B5B39.08.0

Tenor

1. Der am 14. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angebrachte Rechtsbehelf (vom 11. März 2008), der sich gegen den Beschluss vom 15. Februar 2008 - BVerwG 5 B 8.08 - richtet, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Auch wenn der mit Schreiben vom 11. März 2008 eingelegte „Protest“ als Gehörsrüge gemäß § 152a VwGO zu verstehen sein sollte, ist diese mangels ordnungsgemäßer Vertretung (§ 67 VwGO) unzulässig und auch unbegründet. Dem angegriffenen Beschluss vom 15. Februar 2008 - BVerwG 5 B 8.08 - haftet kein Rechtsfehler an, insbesondere ist er nicht unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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