Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.06.2004 – 5 B 37.04
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:100604B5B37.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2004 wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Dezember 2003 zurückgewiesen wurde, nicht.
Zitierte Vorschriften
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