Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.05.2002 – 5 B 36.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:060502B5B36.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 2002 und 5. April 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse betreffend Anträge auf Terminsverlegung bzw. Aussetzung des Verfahrens oder Anordnung der Verfahrensruhe nicht.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 B 36.02 entschieden?“