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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.05.2002 – 5 B 36.02

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:060502B5B36.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 2002 und 5. April 2002 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse betreffend Anträge auf Terminsverlegung bzw. Aussetzung des Verfahrens oder Anordnung der Verfahrensruhe nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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