Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.05.2005 – 5 B 33.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:190505B5B33.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2005 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 7. März 2005 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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