Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.04.2002 – 5 B 32.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B5B32.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2001 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Das von den Klägern eingelegte, als Beschwerde gewertete Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Zitierte Vorschriften
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