Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.05.2009 – 5 B 31.09
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:250509B5B31.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 2009 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die als „Verfassungsbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Eine „Verfassungsklage“ vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Prozessrecht nicht vorgesehen.
Zitierte Vorschriften
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