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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.01.2003 – 5 B 271.02

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:080103B5B271.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2002 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. November 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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