Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.12.2002 – 5 B 263.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:021202B5B263.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren zweiter Instanz nicht.
Zitierte Vorschriften
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