Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.03.2002 – 5 B 25.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B5B25.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2001 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die vom Kläger als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2001 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren zweiter Instanz nicht.
Zitierte Vorschriften
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