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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 – 5 B 247.02

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B5B247.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2002 wird verworfen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben; (das eigentliche Anliegen der Beschwerde sieht der Senat auf dem Gebiet der Sozialhilfe).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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