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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.09.2002 – 5 B 228.02

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:110902B5B228.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Juli 2002 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Juli 2002, mit der der Antrag des Klägers auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Juni 2002 abgelehnt worden ist, kann nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden. Gemäß § 134 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist die Ablehnung der Zulassung der Sprungrevision unanfechtbar.

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen werden. Gemäß § 134 VwGO kann dies nur durch das Verwaltungsgericht erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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