Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.07.2002 – 5 B 219.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:190702B5B219.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. November 2001 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Zitierte Vorschriften
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