Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.01.2017 – 5 B 21/16 (5 C 1/17)
Revisionszulassung; Leistung der Jugendhilfe im Inland oder Ausland
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:050117B5B21.16.0
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Zitierte Vorschriften
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