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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.04.2003 – 5 B 20.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:170403B5B20.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2003 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Bschwerdeverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über den Antrag auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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