Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.02.2019 – 5 B 2/19 D (5 C 3/19 D)
Revisionszulassung; Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG durch rechtswidriges Verhalten
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:280219B5B2.19D0
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Randnummer 2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG durch rechtswidriges Verhalten widerlegt wird.
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