Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.02.2003 – 5 B 2.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:040203B5B2.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den
2. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
3. 26. September 2002 wird verworfen.
4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, in dem die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Zulassung der Berufung abgelehnt werden, nicht.
Zitierte Vorschriften
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