Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 5 B 174.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:111206B5B174.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2006 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2006 ist, da derzeit unzulässig, zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Kläger für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und insbesondere für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe beantragt hat; der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tag den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2; § 162 Abs. 3 und § 188 Satz 1 VwGO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 B 174.06 entschieden?“