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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 5 B 174.06

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:111206B5B174.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2006 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2006 ist, da derzeit unzulässig, zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Kläger für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und insbesondere für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe beantragt hat; der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tag den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2; § 162 Abs. 3 und § 188 Satz 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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