Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.08.2007 – 5 B 170.07
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:290807B5B170.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Mai 2007 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 9. Juli 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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