Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.02.2007 – 5 B 167.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:150207B5B167.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der Berufungsentscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2006 - BVerwG 5 C 13.05 - juris (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) liegt nicht vor.
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 5 B 117.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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